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Kosten
 

Der Rechtsanwalt ist bei der Bemessung der Gebühren an die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) gebunden. Die wesentlichen Merkmale sind im Folgenden dargestellt. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Die BRAGO unterscheidet nach Verfahren, für die feste Gebührensätze gelten, wie z. B. im Strafrecht oder in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und solchen, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert bestimmen.

Der Gegenstandswert wird bestimmt durch den Wert des sich im Streit befindlichen Gegenstandes. Die einzelne Gebühr errechnet sich aufgrund einer Tabelle.

Die Höhe der einzelnen Gebühr berechnet sich nach einem in Zehnteln gestaffelten System. Im außergerichtlichen Bereich reicht sie daher abhängig vom Schwierigkeitsgrad und Umfang der Sache sowie Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und den Einkommensverhältnissen des Auftraggebers von einem Zehntel bis zehn Zehntel. Muss die Angelegenheit von einem Gericht entschieden werden, fällt in jedem Fall mindestens eine Prozessgebühr von zehn Zehnteln an. Hinzu kommt dann noch eine Verhandlungsgebühr von mindestens fünf, in der Regel jedoch zehn Zehnteln. Je nach Sachlage können noch eine Beweis- und eine Vergleichsgebühr von jeweils zehn Zehnteln hinzukommen.

Zu diesen Gebühren kommen in der Regel noch eine Auslagenpauschale von bis zu 20,- EUR sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

Beispiel:

Ein Auto wird bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Verursacher steht fest. Der Wert des KFZ beträgt 10.000,- EUR.

Eine Gebühr in Höhe von zehn Zehnteln (volle Gebühr) beträgt hier in den alten Bundesländern 486,- EUR. In den neuen Bundesländern werden die Gebühren derzeit noch mit einem Abschlag in Höhe von 10 % versehen. Eine volle Gebühr beträgt in diesem Fall 437,40 EUR.

Abhängig von dem oben Dargestellten würden im außergerichtlichen Bereich mindestens eine Gebühr von einem Zehntel, also 48,60 EUR in den alten und 43,74 EUR in den neuen Bundesländern anfallen.

Müßte die Sache von einem Gericht entschieden werden, betrüge die Mindesthöhe 486,- EUR bzw. 437,40 EUR.

Hinzu kämen jeweils noch Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Am 01.07.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende BRAGO abgelöst. Das neue Gesetz hat im Einzelnen die vom Gegenstandswert abhängigen Gebühren erhöht, lässt jedoch innerhalb des jeweils niedrigsten und des höchsten Wertes im außergerichtlichen Bereich einen ähnlichen Spielraum offen wie auch schon die BRAGO. Ansonsten gilt als Faustformel ebenso wie bisher: Je höher der im Streit befindliche Gegenstand, desto höher wird die Rechnung.

Muss die Angelegenheit in Zivilsachen von einem Gericht entschieden werden, entsteht künftig eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Die bisher geltenden Gebührentatbestände der Beweisgebühr und der Vergleichsgebühr sind weggefallen. Waren also nach bisherigem Recht maximal 4,0 Gebühren verdienbar, so sind es jetzt nur noch 2,5. Diese allerdings in jedem Rechtsstreit und damit in Abweichung von dem durchschnittlichen Rechtsfall, in welchem bisher 2,0 Gebühren anfielen.

Um künftig nicht durch die Höhe der Gebühren unnötig belastet zu werden, empfiehlt sich in besonders konfliktträchtigen Bereichen der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Allerdings sollte man sich sehr gut beraten lassen und Sachverhalte, auf welche man einen Schwerpunkt legt, von vornherein genau abchecken.

Auch in Strafverfahren bedeutet das RVG Gebührenerhöhung. Zu den Gebühren für die jeweiligen Instanzen ist eine Grundgebühr gekommen, die für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht. Zudem ist das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung detaillierter geregelt worden. Der dafür konstruierte Gebührenrahmen lässt einen breiten Spielraum zu. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Rechtsschutzversicherungen vorsätzliche Taten nicht versichern. Nur für Taten, welche auch fahrlässiger Weise begangen werden können, wie z. B. im Straßenverkehr die fahrlässige Körperverletzung, kann man eine Absicherung erlangen. Auch hier gilt: Sich so genau wie möglich beraten lassen.