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Der Rechtsanwalt ist bei der Bemessung
der Gebühren an die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
gebunden. Die wesentlichen Merkmale sind im Folgenden
dargestellt. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung,
die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Die BRAGO unterscheidet nach Verfahren,
für die feste Gebührensätze gelten, wie z. B. im Strafrecht
oder in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und
solchen, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert bestimmen.
Der Gegenstandswert wird bestimmt durch
den Wert des sich im Streit befindlichen Gegenstandes. Die
einzelne Gebühr errechnet sich aufgrund einer Tabelle.
Die Höhe der einzelnen Gebühr berechnet
sich nach einem in Zehnteln gestaffelten System. Im
außergerichtlichen Bereich reicht sie daher abhängig vom
Schwierigkeitsgrad und Umfang der Sache sowie Bedeutung der
Angelegenheit für den Auftraggeber und den
Einkommensverhältnissen des Auftraggebers von einem Zehntel
bis zehn Zehntel. Muss die Angelegenheit von einem Gericht
entschieden werden, fällt in jedem Fall mindestens eine
Prozessgebühr von zehn Zehnteln an. Hinzu kommt dann noch eine
Verhandlungsgebühr von mindestens fünf, in der Regel jedoch
zehn Zehnteln. Je nach Sachlage können noch eine Beweis- und
eine Vergleichsgebühr von jeweils zehn Zehnteln hinzukommen.
Zu diesen Gebühren kommen in der Regel
noch eine Auslagenpauschale von bis zu 20,- EUR sowie die
gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Beispiel:
Ein Auto wird bei einem Verkehrsunfall
beschädigt. Der Verursacher steht fest. Der Wert des KFZ
beträgt 10.000,- EUR.
Eine Gebühr in Höhe von zehn Zehnteln
(volle Gebühr) beträgt hier in den alten Bundesländern 486,-
EUR. In den neuen Bundesländern werden die Gebühren derzeit
noch mit einem Abschlag in Höhe von 10 % versehen. Eine volle
Gebühr beträgt in diesem Fall 437,40 EUR.
Abhängig von dem oben Dargestellten
würden im außergerichtlichen Bereich mindestens eine Gebühr
von einem Zehntel, also 48,60 EUR in den alten und 43,74 EUR
in den neuen Bundesländern anfallen.
Müßte die Sache von einem Gericht
entschieden werden, betrüge die Mindesthöhe 486,- EUR bzw.
437,40 EUR.
Hinzu kämen jeweils noch
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Am 01.07.2004 ist das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten und hat
die bis dahin geltende BRAGO abgelöst. Das neue Gesetz hat im
Einzelnen die vom Gegenstandswert abhängigen Gebühren erhöht,
lässt jedoch innerhalb des jeweils niedrigsten und des höchsten
Wertes im außergerichtlichen Bereich einen ähnlichen Spielraum
offen wie auch schon die BRAGO. Ansonsten gilt als Faustformel
ebenso wie bisher: Je höher der im Streit befindliche
Gegenstand, desto höher wird die Rechnung.
Muss die Angelegenheit in Zivilsachen von
einem Gericht entschieden werden, entsteht künftig eine
Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Die bisher geltenden
Gebührentatbestände der Beweisgebühr und der Vergleichsgebühr
sind weggefallen. Waren also nach bisherigem Recht maximal 4,0
Gebühren verdienbar, so sind es jetzt nur noch 2,5. Diese
allerdings in jedem Rechtsstreit und damit in Abweichung von
dem durchschnittlichen Rechtsfall, in welchem bisher 2,0
Gebühren anfielen.
Um künftig nicht durch die Höhe der
Gebühren unnötig belastet zu werden, empfiehlt sich in
besonders konfliktträchtigen Bereichen der Abschluss einer
Rechtsschutzversicherung. Allerdings sollte man sich sehr gut
beraten lassen und Sachverhalte, auf welche man einen
Schwerpunkt legt, von vornherein genau abchecken.
Auch in Strafverfahren bedeutet das RVG
Gebührenerhöhung. Zu den Gebühren für die jeweiligen Instanzen
ist eine Grundgebühr gekommen, die für die erstmalige
Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht. Zudem ist das
Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung detaillierter
geregelt worden. Der dafür konstruierte Gebührenrahmen lässt
einen breiten Spielraum zu. Wichtig ist in diesem Zusammenhang
der Hinweis, dass die Rechtsschutzversicherungen vorsätzliche
Taten nicht versichern. Nur für Taten, welche auch
fahrlässiger Weise begangen werden können, wie z. B. im
Straßenverkehr die fahrlässige Körperverletzung, kann man eine
Absicherung erlangen. Auch hier gilt: Sich so genau wie
möglich beraten lassen.
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